Einleitung und Überblick
Nach § 89 Absatz 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann eine Gemeinde Kredite zur Liquiditätssicherung (Liquiditätskredite bzw. Kassenkredite) aufnehmen, um die jederzeitige Zahlungsfähigkeit sicherzustellen. In der Praxis haben sich diese Liquiditätskredite in vielen Kommunen jedoch zu einem dauerhaften Finanzinstrument entwickelt, was eigentlich verboten ist und ein hohes (Zins-) Risiko darstellt.
Als Beleg für diese Entwicklung wird die Höhe der in den Kommunalbilanzen ausgewiesenen "Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung" herangezogen. Ende 2023 wurde ein Bestand in Höhe von ca. 20 Mrd. Euro festgestellt. Trotz des Rückganges um fast 8 Mrd. Euro seit 2016 wird der aktuelle Stand immer noch als zu hoch betrachtet, insbesondere in einzelnen hochverschuldeten Kommunen. Diesen mangelt es nach aktueller Sachlage an einer Perspektive, diese hohen Kassenkredite jemals zurückführen zu können (sog. "Vergeblichkeitsfalle").
Vor diesem Hintergrund hat die Landesregierung NRW am 25. Februar 2025 einen Gesetzesentwurf (Referentenentwurf) eines Altschuldenentlastungs-gesetzes NRW (ASEG NRW) zur Entlastung hochverschuldeter Kommunen beschlossen. Ziel ist es, dass nach der Entschuldung (=Schuldübernahme durch das Land) keine Kommune mehr als 1.500 EURO pro Einwohner an Liquiditätskrediten hat. Dafür stellt das Land NRW 30 Jahre lang einen Betrag von jeweils 250 Mio. EURO zur Verfügung.
Einzelregelungen des E-ASEG NRW
Ausweislich § 5 Absatz 2 E-ASEG NRW soll die Entschuldung kumulativ drei Kriterien erfüllen (Auszug):
( ... )
Interessant scheinen vor diesem Hintergrund der Begriff der "übermäßigen Verbindlichkeiten" für alle Kassenkredite jenseits 100 Euro pro Einwohner und der Betrag von 1.500 Euro pro Einwohner, der als absolute Obergrenze für alle Kassenkredite festgelegt wurden. Woher kommen diese Betragsgrenzen?
Naheliegend wäre, dass sich der Betrag von 1.500 Euro als Pro-Kopf-Mittelwert aller Kassenkredite der NRW-Kommunen ergeben hat. Ein Blick in die kommunale Schulden-Statistik der it.nrw (Landesdatenbank, Reihe Öffentliche Finanzen Nr. 71327K-01i) zeigt jedoch, dass dies jedenfalls für den Referenzzeitpunkt 31.12.2023 nicht der Fall ist. Die einschlägige Statistik der it.nrw "Kredite, Kassenkredite und Wertpapierschulden der Gemeinden und Gemeindeverbände Nordrhein-Westfalens" - 219_24 - weist als Pro-Kopf-Kassenkredite zum 31.12.2023 einen Betrag von 1.060 Euro aus. Eigene Berechnungen auf Basis der o.g. Statistik 71327K-01i ergeben ebenfalls einen Pro-Kopf-Betrag in Höhe von (19.236.488.524 : 18.152.449 =) 1.059,72 Euro.
Das im Wege des ASEG NRW vorgesehene Verfahren sieht einen mehrstufigen "iterativen" Berechnungsprozess vor, wenn man so will, eine Art Algorithmus. Es werden mehrere Ziele verfolgt (vgl. die Gesetzesbegründung):
Wenn alle Kommunen ihren Bestand an "übermäßigen Kassenkrediten" anmelden, ergibt sich nach unseren Berechnungen eine Gesamtsumme i.H.v. ca. 11.539 Mio. Demnach könnten rund 75% aller übermäßigen Kassenkredite anerkannt und übernommen werden.
Zur Sicherstellung eines gerechten Verfahrens und damit alle betroffenen Kommunen einen Vorteil aus dem Entschuldungsverfahren erlangen (und nicht einseitig etwa nur die höchstverschuldeten Kommunen) wird eine Mindestentschuldung in Höhe der hälftigen übermäßigen Kredite je Kommune zugelassen. Davon sollen insbesondere diejenigen Kommunen profitieren, deren Kassenkredite nicht die Grenze von 1.500 pro Kopf überschreiten. Das trifft nach unseren Berechnungen beispielsweise auf die Stadt Duisburg zu, was angesichts der Gesamthöhe der Verschuldung auf den ersten Blick überrascht. Nach den Zahlen von it.nrw käme Duisburg auf eine pro-Kopf-Verschuldung bei Liquiditätskrediten von 1.495 Euro und damit knapp unter die Obergrenze.
Es ist offensichtlich gewollt, dass in einem mehrstufigen - iterativen - Berechnungsverfahren zunächst sichergestellt wird, dass die Obergrenze von 1.500 Euro pro Kopf und sodann die Mindestentschuldung in Höhe der Hälfte der übermäßigen Kassenkredite berechnet, die Gesamtentlastung als Summe dieser beiden Beträge ermittelt und schließlich die Gesamtsumme aller dieser Beträge auf die maximale Obergrenze von 8,64 Mrd. Euro nivelliert wird. Wenn die von uns berechnete Quote von 75% zutrifft, würden im Ergebnis dreiviertel der von den Kommunen gemeldeten Beträge vom Land übernommen. Nach diesem Verfahren würden nach unseren Berechnungen rund 220 der 430 Kommunen profitieren. Auf Kreisebene betrifft es im Wesentlichen wohl nur den Kreis Recklinghausen und in geringerem Umfang den Märkischen Kreis (soweit ersichtlich).
Als eine weitere Nebenbedingung in diesem von zahlreichen Bedingungen geprägten Verfahren ist bezweckt, dass sich die ursprüngliche Rangfolge der Pro-Kopf-Verschuldungen an Kassenkrediten durch das Entschuldungsverfahren möglichst wenig ändert. Dies soll ein weiterer Beleg für die Fairness des Verfahrens sein.
Listet man diese Berechnungsschritte auf, ergibt sich unseres Erachtens folgendes Verfahren, bzw. pro Kommune ist zu berechnen oder festzustellen:
Berechnungsergebnisse
Nach unseren -stark vereinfachten- Berechnungen (siehe das CHE-Berechnungsmodell) werden die genannten Ziele des Gesetzgebers durch dieses Verfahren (Algorithmus) nolens volens erreicht:
Rund die Hälfte (ca. 220) der NRW-Kommunen profitieren von der Entschuldung - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß. Nach unseren Berechnungen würden sich folgende weitere Ergebnisse ergeben (sofern zutreffend):
Anlagen
TOP 20 Gesamtentlastungen: siehe Anhang 1
TOP 20 Spitzenentlastungen: siehe Anhang 2
TOP 20 Mindestentlastungen: siehe Anhang 3
Abbildung:
Berechnungsbeispiele einzelner Kommunen
Abbildung: Vergleich der Pro-Kopf-Verschuldung vor und nach der Schuldübernahme durch das Land NRW
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